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   OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08   

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https://dejure.org/2008,11515
OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08 (https://dejure.org/2008,11515)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2008 - 4 Ss 286/08 (https://dejure.org/2008,11515)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. August 2008 - 4 Ss 286/08 (https://dejure.org/2008,11515)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen der Strafrahmenwahl für einen Diebstahl im besonders schweren Fall unter Berücksichtigung von vertypten Strafmilderungsgründen; Verschulden an abstrakter Gefährdung von Polizeibeamten durch Widerstandleisten in Kenntnis einer Hepatitis-Infektion; Fakultative ...

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 47; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 64; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 5 S. 1; ; StGB § 113; ; StGB § 243; ; StGB § 249 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch; Diebstahl im besonders schweren Fall; Regelbeispiel; vertypter Strafmilderungsgrund; Strafrahmenwahl; fakultative Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Erforderlichkeit von Ausführungen zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 5 Ns 165/07
  • OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.2007 - 2 StR 354/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Erledigung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Im Übrigen dürfte insoweit auch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate einem solchen Verständnis entgegenstehen (vgl. BGH, 3. Strafsenat, StV 2008, 180, 180) = NStZ 2008, 213 ("Denn § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. bestimmt zwingend, dass der vor der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB n.F. möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist."); 2. Strafsenat NStZ 2008, 212; 1. Strafsenat StV 2008, 306; wohl auch 4. Strafsenat StV 2007, 634).

    Der Gesetzgeber geht von einer Behandlungsdauer von rund einem Jahr aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2008, 212) ist in der Regel die Behandlungsdauer mit zwei Jahren anzusetzen.

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die Behandlung in der Entziehungsanstalt erscheine nicht "von vornherein aussichtslos", ist für die zugrundeliegende gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 2 StGB a.F. bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt worden, dass diese Vorschrift nur bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung verfassungsgemäß ist.
  • BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07

    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Im Übrigen dürfte insoweit auch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate einem solchen Verständnis entgegenstehen (vgl. BGH, 3. Strafsenat, StV 2008, 180, 180) = NStZ 2008, 213 ("Denn § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. bestimmt zwingend, dass der vor der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB n.F. möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist."); 2. Strafsenat NStZ 2008, 212; 1. Strafsenat StV 2008, 306; wohl auch 4. Strafsenat StV 2007, 634).
  • BGH, 18.03.2008 - 1 StR 103/08

    Vorwegvollzug der Maßregel (zwingende Orientierung an einer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Im Übrigen dürfte insoweit auch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate einem solchen Verständnis entgegenstehen (vgl. BGH, 3. Strafsenat, StV 2008, 180, 180) = NStZ 2008, 213 ("Denn § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. bestimmt zwingend, dass der vor der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB n.F. möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist."); 2. Strafsenat NStZ 2008, 212; 1. Strafsenat StV 2008, 306; wohl auch 4. Strafsenat StV 2007, 634).
  • BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07

    Anordnung des Vorwegvollzuges einer Maßregel nach neuem Recht (Maßgeblichkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Im Übrigen dürfte insoweit auch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate einem solchen Verständnis entgegenstehen (vgl. BGH, 3. Strafsenat, StV 2008, 180, 180) = NStZ 2008, 213 ("Denn § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. bestimmt zwingend, dass der vor der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB n.F. möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist."); 2. Strafsenat NStZ 2008, 212; 1. Strafsenat StV 2008, 306; wohl auch 4. Strafsenat StV 2007, 634).
  • BGH, 11.09.2002 - 2 StR 333/02

    Teilweiser Vorwegvollzug der Strafhaft vor der Maßregel (Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Untersuchungshaft auf die vorweg zu vollstreckende Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, NStZ 2003, 257).
  • BGH, 03.03.2008 - 5 StR 52/08

    Vorwegvollzug der Maßregel (Ausschluss der Strafaussetzung zum

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08
    Ob der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. StV 2008, 307) zu folgen ist, wonach auf den Zeitpunkt einer Zweidrittelentlassung abzustellen ist, wenn eine Halbstrafenentlassung nach den Gesamtumständen völlig ausscheidet, kann dahinstehen, weil sich das angefochtene Urteil hierzu nicht verhält.
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 RVs 128/19

    Bestimmung des Strafrahmens

    Sollte die o.g. Formulierung so auszulegen sein, dass das Landgericht im Falle der Vergewaltigung tatsächlich statt des Vorliegens eines minder schweren Falles die Widerlegung des Regelbeispiels geprüft hat, so wäre in diese Prüfung allerdings auch das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 StGB einzubeziehen gewesen, wenn man - wie hier - nicht schon allein anhand der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu einer Widerlegung kommt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.08.2008 - 4 Ss 286/08 - juris; OLG Köln, Beschl. v. 09.11.2000 - Ss 457/00 -juris, jew. m.w.N.).
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